Wasserentnahme an öffentlichen Gewässern
Aus gegebenen Anlass weist die Stadt Boppard darauf hin, dass Wasser aus öffentlichen Gewässern nur in haushaltsübliche Mengen entnommen werden dürfen. D.h. die private Entnahme von geringen Wassermengen ist ausschließlich mit Handschöpfgeräten (Gießkanne-Eimer) erlaubnisfrei und fällt unter den Gemeingebrauch nach § 22 Abs.1 Nr.1 LWG.
Für die Landwirtschaft gestatten die Landeswassergesetze (§ 22) im Rahmen des Gemeingebrauchs unter Beachtung der ökologischen Verhältnisse das Tränken von Tieren an Gewässern (z.B. mittels Saug- und Trogtränken). Die Verwendung automatischer Pumpen ist genehmigungspflichtig.
Wird gegen eine der hier genannten Vorgaben verstoßen oder die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt drohen empfindliche Bußgelder.
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