Amtliche Meldung

LK BKS-WIL: Durchführung von Martinsumzügen unter Beachtung der Corona-Schutzmaßnahmen

Trotz den starken Einschränkungen im Hinblick auf die Corona-Schutzvorschriften möchten wir für die Kinder die schöne Tradition und das Gedenken an den Heiligen St. Martin aufrecht erhalten. Dies erfordert eine einheitliche Regelung für den gesamten Landkreis Bernkastel-Wittlich. Als Orientierungshilfe für die einzelnen Ortsgemeinden und Städte wurde in Zusammenarbeit mit den örtlichen Ordnungsbehörden ein Konzept erarbeitet.

Unter Beachtung der folgenden Empfehlungen sind Martinsumzüge in diesem Jahr grundsätzlich zugelassen:

  • Kein Martinsfeuer, um keinen zentralen Ansammlungspunkt zu schaffen
  • Zuschauer mit Laternen stehen entlang einer im Einzelfall zu bestimmenden Zugstrecke. Hierbei gilt das Abstandsgebot gemäß § 1 Abs. 2 der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung (1,50 m zu anderen Personen)
  • Martin reitet entlang dieser Zugstrecke
  • Die Teilnahme eines Musikvereines ist unter Beachtung der Mindestabstände von 2,00 m gemäß dem Hygienekonzept Musik zulässig
  • Die Ausgabe von Martinsbrezeln wird aus einem Wagen während des Zuges, unter Beachtung der grundlegenden Hygienevorschriften, an die zuschauenden Kinder erfolgen
  • Der Verkauf von Speisen und Getränken unterliegt den Vorgaben für Gastronomiebetriebe. Diese können in abgegrenzten Bereichen an Sitzplätzen verzehrt werden. Hierbei gilt die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten. Stehtische sind nicht zulässig.

Es wird außerdem darum gebeten nur in der eigenen Ortsgemeinde am Martinszug teilzunehmen. Um gegebenenfalls bestehenden individuellen örtlichen Gegebenheiten gerecht zu werden, können auch alternative Konzepte, die den Bestimmungen der aktuellen Bekämpfungsverordnung entsprechen, bei der Kreisordnungsbehörde schriftlich eingereicht werden.

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