Amtliche Meldung

Allgemeinverfügung der Stadt Bingen am Rhein

Öffentliche Bekanntmachung

Gemäß § 15 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz – VersammlG) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) in der derzeit geltenden Fassung und § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erlässt die Stadtverwaltung Bingen am Rhein als Versammlungsbehörde folgende

Allgemeinverfügung

Für alle öffentlichen Versammlungen, Ansammlungen und Aufzüge jeglicher Art unter freiem Himmel (beispielhaft seien hier die sogenannten „Montagsspaziergänge“ genannt), die im Bereich der Stadt Bingen am Rhein ab Montag, den 31.01.2022 ab 18.00 Uhr bis Montag, den 07.02.2022, 23.00 Uhr, stattfinden, aber nicht gemäß § 14 VersammlG ordnungsgemäß bei der Versammlungsbehörde angemeldet worden sind, werden folgende Auflagen erlassen:

1. Die Teilnehmenden haben zu jeder Zeit untereinander sowie zu Dritten einen Abstand von mindestens 1,5 Metern (Abstandsgebot) einzuhalten. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist auch beim Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung einzuhalten.

2. Die Teilnehmenden sind verpflichtet, eine Mund- und Nasenbedeckung in Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine FFP2-Maske (bzw. vergleichbarer Standard) zum Schutz der Teilnehmenden und der eigenen Person zu tragen.

3. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Einhaltung des Abstandsgebotes und der Maskenpflicht befreit. Die Maskenpflicht gilt ebenfalls nicht für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Der Nachweis nach Satz 2 ist durch eine ärztliche Bescheinigung, die in Papierform mitzuführen ist, auf Verlangen den zuständigen Ordnungskräften zur Prüfung auszuhändigen.

4. Das Mitführen und Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen jeglicher Art, d. h. pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien gemäß § 6 Abs. 6 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist verboten. Das Verbot erstreckt sich auch auf Gegenstände, deren Abbrennen nicht bereits durch die sprengstoffrechtlichen Vorschriften verboten ist. Das Mitführen von Fackeln ist untersagt.

5. Die Nutzung von Geräten, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte) im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG), d. h. insbesondere Tonwiedergabegeräte, Lautsprecher, pressluft- oder druckgasbetriebene Lärmfanfaren etc. sowie die Nutzung von ähnlichen lärmerzeugenden bzw. lärmwiedergebenden Geräten und Instrumenten ist verboten.

6. Zum wechselseitigen Schutz der Teilnehmenden von Versammlungen, die ordnungsgemäß nach § 14 VersammlG ab Montag, 31.01.2022 bis einschließlich Montag, 07.02.2022, in der Binger Innenstadt angemeldet worden sind und der Teilnehmenden von Versammlungen, die nicht nach § 14 VersammlG angemeldet worden sind, wird allen Teilnehmenden der nicht angemeldeten öffentlichen Versammlungen, Ansammlungen und Aufzügen jeglicher Art in der Zeit von 18.00 bis 22.00 Uhr der Aufenthalt oder das Durchqueren folgender Bereiche und Randbereiche der Binger Fußgängerzone (sh. Übersichtsplan) untersagt:
Amtsstraße Nr. 3–15, Badergasse, Basilikastraße, Birkengässchen, Burg Klopp, Bürgermeister-Neff-Platz, Freidhof, Hasengasse, Kapuzinerstraße Nr. 1–7 und Nr. 2–12, Kaufhausgasse, Kloppgasse, Löhrgasse, Marschallgasse, Neugasse, Obere und Untere St. Nikolausgasse, Rathausstraße, Salzstraße Nr. 3–29 und Nr. 4–24, Salzpforte, Salznebenstraße, Scharngasse, Schlüsselgasse, Schmittstraße, Nr. 1–33 und Nr. 2–24 und Speisemarkt

Die sofortige Vollziehung der in Ziffern 1 bis 6 verfügten Auflagen wird hiermit im besonderen öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 LVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG) und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bingen am Rhein, Amt für öffentliche Ordnung, Ämterhaus, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein oder beim Stadtrechtsausschuss der Stadtverwaltung Bingen am Rhein, Burg Klopp, 55411 Bingen am Rhein, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall kann der Widerspruch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an: stv-bingen@poststelle.rlp.de erhoben werden.

Fußnote: ¹vgl. Akt. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (Abl. EU Nr. L 257 S. 73).

Auf Grund der angeordneten sofortigen Vollziehung hat ein gegen diese Allgemeinverfügung eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann bei dem Verwaltungsgericht in Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 9, 55116 Mainz, ein Antrag auf vollständige oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) in der derzeit geltenden Fassung gestellt werden.

Hinweis: Diese Allgemeinverfügung sowie ihre schriftliche Begründung können bei der Versammlungsbehörde, Amt für öffentliche Ordnung, der Stadtverwaltung Bingen am Rhein, Rochusallee 2, 55411 Bingen am Rhein eingesehen werden. Aufgrund der gesetzlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter der Tel.-Nr. 06721/184-184 erforderlich.

Bingen am Rhein, 27.01.2022

In Vertretung:
Ulrich Mönch, Bürgermeister

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