Amtliche Meldung

Schneeräumung (Winterdienst)

Im Winter stellt sich immer wieder die Frage, wer für die Schneeräumung und das Bestreuen der Straßen zu sorgen hat. Grundsätzlich ist der sog. „Winterdienst“ Sache des Bürgers. Nachstehend in vereinfachter Form Antworten auf immer wieder gestellte Fragen.

Wer ist zur Schneeräumung und dem Bestreuen der Straßen verpflichtet?

Der Eigentümer und Besitzer des bebauten oder unbebauten Grundstückes (innerhalb der geschlossenen Ortslage), das durch eine öffentliche Straße erschlossen wird (Dies gilt auch für sog. „Hinterliegergrundstücke“).

Welche Fläche der öffentlichen Straße ist betroffen?

Der Teil der Straße, der zwischen der Mittellinie der Straße und den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße liegt. Bei einseitig bebaubaren bzw. bebauten Straßen ist auch die Fläche über der Mittellinie hinaus bis zu einem Abstand von 10 m vom eigenen Grundstück aus betroffen.

Was gehört alles zu den öffentlichen Straßen?

Hierzu gehören insbesondere Rad- und Gehwege, Fahrbahnen, Parkplätze und Straßenrinnen.

 Wer ist besonders gefordert?

Dies sind die Eigentümer und Bewohner von Eckgrundstücken. Sie haben die Straßenflächen an mehr als einer Grundstücksseite zu räumen und zu streuen. Sie müssen dies besonders sorgfältig machen, weil gerade in Kurven eine glatte Straßenoberfläche fatale Folgen haben kann.

Wann ist der Schnee zu räumen und wann ist zu streuen?

Sobald die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert wird. Bei Schneefällen in der Nacht noch vor Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten.

 Wie ist der weggeräumte Schnee zu lagern?

So, dass der Verkehr auf Fahrbahnen und Gehwegen und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt werden. Am besten ist es, wenn der Schnee auf dem eigenen Grundstück gelagert wird.

In welchem Umfang ist der Gehweg zu räumen?

So, dass eine durchgehend benutzbare Geh- und Fahrfläche gewährleistet ist.

 Welche Teile der öffentlichen Straßen sind zu streuen?

Gehwege (sofern ein solcher nicht vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite) und besonderes gefährliche Fahrbahnstellen.

 Welche Materialien dürfen gestreut werden?

Sand, Sägemehl, Asche, ausnahmsweise bei extremen Verhältnissen auch Salz.

 Wie oft ist zu streuen?

Wenn erforderlich mehrmals am Tag, in der Zeit von 06.00 bis 19.00 Uhr. Sorgen Sie rechtzeitig dafür, dass Sie genügend Streumaterial haben.

Die Verbandsgemeindeverwaltung bittet um Beachtung und Befolgung dieser Verhaltensregeln.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

www.vg-rheinauen.de

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