Amtliche Meldung

LK BKS-WIL: Merkblatt ruft Geschäfte und Läden zu solidarischem und hilfsbereitem Umgang mit Menschen mit Behinderung auf

Menschen mit Behinderungen haben ein erhöhtes Diskriminierungsrisiko – das wird auch in der Corona-Pandemie deutlich. Ihnen werden aus Unwissenheit und Sorge vor einem Bußgeld das Betreten eines Geschäfts oder Ladens verwehrt, weil sie keine Maske tragen oder den Mindestabstand nicht einhalten können. Die Beschwerden aufgrund von Diskriminierung wegen einer Behinderung häufen sich. Daher haben die Landesantidiskriminierungsstelle und der Landesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen Rheinland-Pfalz ein Merkblatt veröffentlicht, um Ladeninhaberinnen und Ladeninhaber besser zu informieren.

„Mit den Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gibt es neue Barrieren für Menschen mit Behinderungen. So stellt zum Beispiel die Maskenpflicht in der Kommunikation für Menschen mit Hörbehinderungen oder die Einhaltung des Sicherheitsabstands für blinde und sehbehinderte Menschen eine Einschränkung dar. Darauf müssen wir gemeinsam achten und Diskriminierung sowie Anfeindungen unterlassen. Inklusiv denken und respektvoll handeln ist besonders wichtig in unserem neuen Corona-Alltag“, so der Appell des Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen Matthias Rösch.

In Rheinland-Pfalz besteht seit dem 27. April eine Pflicht, etwa im Öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkaufen, sowie auch bei Wartesituationen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Es gibt allerdings Menschen, die aus guten Gründen von der Verpflichtung ausgenommen sind: Menschen mit Lungenerkrankungen – wie zum Beispiel Asthma Bronchiale – oder auch Menschen, die bestimmte Traumatisierungen erlebt haben, können mit einer ärztlichen Bescheinigung davon befreit werden. Menschen mit Hörbehinderungen, die von den Lippen ablesen, können nicht mehr kommunizieren, wenn alle um sie herum Masken tragen. Blinde Menschen, die auf einen Stock oder einen Blindenführhund angewiesen sind, haben Schwierigkeiten, den Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, da Blindenführhunde auf den Abstand von einem halben Meter trainiert sind.

Welche Ausnahmen von den neuen Maßnahmen und Pflichten wegen der Corona-Pandemie zulässig sind, dazu gibt es umfangreiche Informationen auf dem Merkblatt. Dieses steht unter www.corona.bernkastel-wittlich.de zur Verfügung.

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