Amtliche Meldung

LK BKS-WIL: 5 Millionen Euro Corona-Hilfe für ehrenamtliche Initiativen

Die Corona-Pandemie hat auch viele ehrenamtliche Initiativen in Schieflage gebracht. Denn auch wenn zwischenzeitlich viele Kontaktbeschränkungen wieder aufgehoben wurden, müssen sie ihre Arbeit immer noch an eine Vielzahl von weiterhin bestehenden Auflagen und neue Rahmenbedingungen anpassen. Das führt zu erheblichen Einschränkungen sowie zusätzlichen Aufwendungen und Kosten. Die Folge: Ehrenamtliche Angebote werden eingeschränkt oder sogar ausgesetzt. Darunter leiden insbesondere Bürger in schwierigen Lebenssituationen und solche, die aufgrund ihrer persönlichen Umstände in der Corona-Pandemie besonders angehalten sind, Kontakte zu minimieren. In den ländlichen Räumen ist es für diese schutzbedürftigen Gruppen beispielsweise schwierig, sich mit Lebensmitteln zu versorgen.

Um vor allem Projekte und Initiativen passgenau zu unterstützen, die die Bürger versorgen, hat die Bundesministerin für die ländlichen Räume, Julia Klöckner, ein millionenschweres Soforthilfeprogramm aufgelegt: „Ehrenamt stärken. Versorgung sichern.“. Beantragt werden kann eine Förderung von bis zu 8.000 Euro. Insgesamt stehen fünf Millionen Euro zur Verfügung. Der Deutsche Landkreistag unterstützt die Sondermaßnahme.

Förderfähig sind etwa Ausgaben für Schutzausrüstung, Mieten für Fahrzeuge oder digitale Ausstattung, mit der die Arbeit koordiniert und trotz räumlicher Distanz der Kontakt zu den Menschen gehalten werden kann. Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Folgende Organisationen können eine Interessenbekundung einreichen:

  • eingetragene Vereine,
  • gemeinnützige GmbHs,
  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
  • als gemeinnützig anerkannte Stiftungen des bürgerlichen Rechts,
  • genossenschaftlich organisierte Dorfläden und Dorfgaststätten

Das Bewerbungs- und Antragsverfahren ist zweistufig angelegt und wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Abstimmung mit dem Deutschen Landkreistag sowie den Landkreisen durchgeführt.

Initiativen, die besonders schutzbedürftige Gruppen durch ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe und bürgerschaftlich getragene Nahversorgung in ländlichen Räumen unterstützen, reichen in der ersten Stufe eine kompakte Interessenbekundung unter www.bmel.de/ehrenamt-versorgung ein. Die Interessenbekundung enthält unter anderem Eckdaten zur Initiative, deren Tätigkeitsbereich und der geplanten Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt werden soll.

Nur Interessenten, deren Interessenbekundungen die in der Bekanntmachung formulierten Anforderungen vollständig erfüllen, können im späteren Antragsverfahren eine Bewilligung für ihren Förderantrag erhalten. Die Interessenbekundungen werden entsprechend der Reihenfolge ihres Eingangs beim Projektträger an die jeweiligen Landkreise weitergeleitet, in denen die Maßnahmen überwiegend wirken.

Was wird gefördert?

  • Neuanschaffungen und Beauftragungen für Maßnahmen, die dem Schutz der Gesundheit von Mitgliedern und deren Kontaktpersonen dienen (z. B. Schutzmasken, Desinfektionsmittel),
  • Neuanschaffungen, Beauftragungen und Fahrtkostenerstattungen für Maßnahmen, die Transportleistungen zur Sicherstellung der Nahversorgung, insbesondere mit Lebensmitteln, sowie Mobilitätsaufwendungen auf Seiten der Mitglieder der Initiativen betreffen (z. B. Fahrräder, Transportboxen),
  • Neuanschaffungen und Beauftragungen für Maßnahmen, die die Zusammenarbeit von Mitgliedern der Initiative untereinander und mit Kontaktpersonen mit Hilfe einer digitalen Ausstattung der Initiative verbessern (z. B. Kameraequipment und Headsets für Videokonferenzen).

Förderfähig sind Aufwendungen zur Finanzierung mit einem Zuwendungsbetrag von mindestens 2.000 und maximal 8.000 Euro. Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Eine Antragstellung setzt voraus, dass die Antragsteller keine finanziellen Eigen- oder Drittmittel in das Vorhaben einbringen können. Die Förderung erfolgt als Vollfinanzierung mit 100 % der förderfähigen Ausgaben.

Die Zuwendungen werden bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie dürfen die tatsächlichen Ausgaben nicht überschreiten.

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