Amtliche Meldung

Hinweise an Geschäfte, Einrichtungen und Lokale

Bund und Länder haben Leitlinien zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart. 

Bestimmte Bereiche des Einzelhandels dürfen weiterhin geöffnet bleiben. Folgende werden in der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 17. April genannt:

  • Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Getränkemärkte, Drogerien,
  • Verkaufsstellen des Einzelhandels, sofern die Verkaufsfläche auf bis zu 800 m² begrenzt ist
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten
  • Apotheken, Sanitätshäuser
  • Tankstellen,  Kraftfahrzeug-  und  Lastkraftwagenhandel  einschließlich  des einschlägigen Ersatzteilhandels, Fahrradhandel, Autowaschanlagen
  • Banken und Sparkassen, Poststellen
  • Reinigungen, Waschsalons
  • Buchhandlungen, Büchereien, Zeitungs- und  Zeitschriftenverkauf, Bibliotheken und Archive
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
  • Großhandel.

Folgende Einrichtungen müssen geschlossen bleiben:

  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
  • Restaurants,  Speisegaststätten,  Mensen,  Kantinen,  Cafés  und  ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
  • Eisdielen,  Eiscafés  und  ähnliche  Einrichtungen  (jeweils  Innen-  und
  • Außengastronomie),
  • Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
  • Messen,  Ausstellungen,  Kinos,  Freizeitparks  und  Angebote  von Freizeitaktivitäten  (drinnen  und  draußen),  Spezialmärkte,  Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen,
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  • der  Sportbetrieb  auf  und  in  allen  öffentlichen  und  privaten  Sportanlagen, Schwimm-  und  Spaßbäder,  Fitnessstudios,  Saunen,  Thermen,  Solarien, Wellnessanlagen, Badeseen und ähnliche Einrichtungen,
  • Verkaufsstellen des Einzelhandels und ähnliche Einrichtungen, sofern Waren auf mehr als 800 m² Verkaufsfläche angeboten werden
  • Dienstleistungsbetriebe  im  Bereich  der  Körperpflege,  bei  denen  der Mindestabstand  von  1,5  Metern  von  Mensch  zu  Mensch  nicht  eingehalten werden  kann,  insbesondere  Friseure,  Tattoostudios,  Piercingstudios, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons und ähnliche Einrichtungen,
  • Fahrschulen  (einschließlich  Fahrschulprüfungen  in  Räumlichkeiten  des Technischen Überwachungsvereins – TÜV –) und ähnliche Einrichtungen,
  • Spielplätze und ähnliche Einrichtungen.

Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind weiterhin zulässig; der Straßenverkauf und der Verkauf zur Mitnahme verzehrfertiger Speisen und Getränke sind ebenfalls erlaubt. Angebote für einen Verzehr vor Ort nicht zulässig.

Hier finden Sie die entsprechende Verordnung, die voraussichtlich bis einschließlich 6. Mai gilt, in der kompletten Version. Bitte beachten Sie auch, dass Geschäfte an Sonn- und Feiertagen wieder geschlossen bleiben müssen.

Wir bitten alle von den Schließungen betroffenen Betriebe, sich an die Regelung zu halten. Unser Ordnungsamt wird deren Einhaltung kontrollieren.

Die Einrichtungen, die weiterhin geöffnet haben, werden dazu aufgefordert,  die Chancen zur Verbreitung des Coronavirus zu minimieren durch:

  • Einhaltung der Hygieneempfehlungen des Robert-Koch-Instituts
  • regelmäßige gründliche und hygienische Reinigung der Einrichtung
  • Bereitstellung von ausreichend Seife in den sanitären Einrichtungen
  • regelmäßiges Händewaschen aller Beschäftigten
  • Einhaltung eines möglichst großen Abstands zwischen Kunden und Personal
  • Begrenzung der Besucherzahlen

Bitte folgen Sie zum Schutz der Allgemeinheit und insbesondere der Risikogruppen den dringenden Empfehlungen. Durch die flächendeckende Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen können Sie alle Ihren Beitrag dazu leisten, die Ausbreitung des Virus einzudämmen.

Bei Fragen zu den neuen Regelungen können Sie unser Ordnungsamt telefonisch unter 06581 81-250 erreichen.

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