Amtliche Meldung

Eigentum verpflichtet

Diese Pflichten sollten Hausbesitzer beachten

Nicht nur im Winter müssen Hausbesitzer für Sicherheit sorgen. Denn rund um die Immobilie gibt es noch viele weitere Gefahrenquellen, die teure Schadenersatzforderungen nach sich ziehen können.

Hauseigentümer landauf, landab fluchen, müssen sie doch frühmorgens mit Schneeschaufel und Streugut vor die Tür und der weißen Pracht zu Leibe rücken. Der Winterdienst zählt zu den Verkehrssicherungspflichten, die jeder Grundstückseigentümer hierzulande hat. Das ist den allermeisten Hausbesitzern bekannt.

Doch es gibt noch weitere Verpflichtungen, die Eigentümer kennen sollten, wollen sie nicht ihren Versicherungsschutz verlieren oder Schadenersatzforderungen riskieren. „Eigentum verpflichtet“, heißt es im Grundgesetz. Und so gilt es, Gefahrenquellen zu erkennen und rechtzeitig zu beseitigen.

Bäume zweimal im Jahr kontrollieren

Ein besonderes Augenmerk sollte dem Garten gelten. Zum einen muss der Baumbestand regelmäßig auf morsche oder gebrochene Äste sowie die Standfähigkeit geprüft werden. Denn wenn ein Baum vom eigenen Grundstück auf das des Nachbarn stürzt und dort Zaun, Auto oder das Dach des Eigenheims beschädigt, wird es knifflig.

Dann kann es teuer werden – und zwar für den Eigentümer des Baumes. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass man Bäume zweimal im Jahr – einmal mit Laub und einmal ohne – kontrollieren muss. Ist der Baum morsch, krank oder schwach, muss der Besitzer handeln. Der Baumeigentümer muss auch dann für einen Sturmschaden aufkommen, wenn ein Baum keine sichtbaren Schwächen aufweist, aber aufgrund des natürlichen Alterungsprozesses zu einer Gefahr wird.

Rückschnitt von Hecken und Sträuchern

Wenn Hecken oder Sträucher vom Grundstück auf Gehwege ragen, muss der Eigentümer sie zurückschneiden. Straßen- und Verkehrsschilder müssen gut sichtbar bleiben, Gehwege müssen begehbar sein. Wenn die Gemeindeverwaltung zum Rückschnitt auffordert und dieser nicht innerhalb der genannten Frist erfolgt, kann sie eine Firma damit beauftragen und die Kosten dem Eigentümer in Rechnung stellen.

Reinigung des Gehweges ist Anliegerpflicht

Zu den Pflichten eines Anliegers gehört auch die Reinigung des Gehweges und der dazugehörigen Rinne.

Wenn es auf dem Gehweg vor Ihrem Haus aus den Ritzen der Pflastersteine sprießt, müssen sie auch Moose, Wildkräuter und Co. entfernen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, kann auch in diesem Fällen die Ortsgemeinde diese Aufgabe durch eine Fremdfirma ausführen lassen und dem Eigentümer berechnen.

Immer wieder erreichen die Gemeinde Anfragen und Beschwerden bezüglich Sicherungs- und Anliegerpflichten. Bitte helfen Sie mit, unsere Ortsgemeinde ein bisschen schöner und sicherer zu machen.

 Marika Vatter

Ortsbürgermeisterin

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